600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr. Steuerfrei. Sozialversicherungsfrei. Klingt nach wenig — aber für 50 Mitarbeitende sind das 30.000 Euro, die direkt in die Gesundheit der Belegschaft fließen können, ohne bei Lohnsteuer und Sozialabgaben hängen zu bleiben.
Trotzdem nutzt fast niemand den Freibetrag richtig.
Manche Unternehmen wissen halt nichts davon. Andere verwechseln ihn mit der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze. Wieder andere zahlen Fitnessstudio-Mitgliedschaften und glauben, das sei steuerfrei — und merken erst bei der Lohnsteuerprüfung, dass es nicht stimmt.
§ 3 Nr. 34 EStG ist einer der unterschätztesten Hebel im BGM. Wer ihn versteht, holt aus jedem Euro Gesundheitsbudget mehr heraus. Wer ihn falsch anwendet, kassiert eine Nachforderung.
Dieser Beitrag macht Schluss mit der Verwirrung — Paragraph, Voraussetzungen, Beispielrechnungen für 10, 50 und 250 Mitarbeitende, BFH-Urteil zu den Stolperfallen, und am Ende eine Praxis-Checkliste für die Buchhaltung.
§ 3 Nr. 34 EStG in einem Satz
Der Gesetzestext ist erstaunlich kurz. Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben — soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr und Arbeitnehmer nicht übersteigen, und soweit sie hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen.
Drei Voraussetzungen muss der Arbeitgeber gleichzeitig erfüllen, damit eine Leistung steuerfrei bleibt:
- Zusätzlich zum Arbeitslohn. Keine Gehaltsumwandlung. Wer das Weihnachtsgeld in einen Yogakurs umtopft, fällt aus der Steuerbefreiung.
- Qualifiziert nach § 20 / 20b SGB V. Die Maßnahme muss inhaltlich passen — verhaltensbezogene Prävention oder ein strukturierter Gesundheitsförderungsprozess im Betrieb.
- Pro Jahr maximal 600 Euro pro Kopf. Pro Arbeitnehmer, pro Kalenderjahr, pro Arbeitgeber.
Der Betrag ist seit dem 1. Januar 2020 bei 600 Euro — vorher waren es 500. Eingeführt wurde der Paragraph 2009. Die Begünstigung gilt für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten, übrigens auch für Minijobber, GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer.
Wer mehrfach beschäftigt ist oder den Arbeitgeber wechselt, kann den Freibetrag pro Arbeitgeber in voller Höhe in Anspruch nehmen. Bei einem Wechsel mitten im Jahr also zweimal. Das ist halt so.
Freibetrag, nicht Freigrenze — der Unterschied, der bares Geld kostet
Eine der häufigsten Verwechslungen in der Lohnbuchhaltung. Klingt nach Wortklauberei, ist aber rechtlich ein Riesenunterschied.
Freibetrag: Bis 600 Euro steuerfrei. Wird dieser Betrag überschritten, ist nur der übersteigende Teil steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Freigrenze: Wird sie überschritten, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig — vom ersten Cent an.
§ 3 Nr. 34 EStG ist ein Freibetrag. Konkret: Wenn Sie für eine Mitarbeiterin im Jahr 700 Euro für zertifizierte BGM-Maßnahmen ausgeben, sind 600 Euro davon steuerfrei. Nur die übersteigenden 100 Euro werden zu Arbeitslohn und unterliegen Lohnsteuer und Sozialabgaben.
Das ist der entscheidende Punkt — und der Grund, warum Unternehmen die 600 Euro nicht ängstlich umtanzen müssen. Auch wenn Sie 800 oder 1.000 Euro investieren, verlieren Sie nicht den gesamten Vorteil. Sie bezahlen nur für den Überschuss.
Im Kontrast dazu: Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 EStG, über die manche Unternehmen Firmenfitness laufen lassen, ist eine Freigrenze. Ein Cent darüber — und der gesamte Sachbezug ist steuerpflichtig. Das verwechseln Lohnbuchhalter regelmäßig. Schauen Sie also genau hin.
Was abgedeckt ist — und was nicht
Die Steuerfreiheit greift nur für Maßnahmen, die den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen. Konkret heißt das: Sie müssen in eines der Handlungsfelder fallen, die der GKV-Spitzenverband im Leitfaden Prävention definiert hat — und in der Regel zertifiziert sein.
Steuerfrei nach § 3 Nr. 34 EStG sind insbesondere:
- Zertifizierte Präventionskurse zur Stressbewältigung und Entspannung (multimodales Stressmanagement)
- Kurse zur Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität (z. B. Rückenschule, Yoga, Wirbelsäulengymnastik — sofern zertifiziert)
- Maßnahmen zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie Übergewicht
- Suchtprävention — Nichtrauchen, Reduktion des Alkoholkonsums
- Sonstige verhaltensbezogene Maßnahmen im Rahmen eines strukturierten betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses, die den Vorgaben des Leitfadens Prävention entsprechen
Nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 34 EStG sind:
- Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios und Sportvereine. Auch nicht über Plattformen wie Urban Sports Club, EGYM Wellpass oder Hansefit. Die laufen — wenn überhaupt — über die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze.
- Massagen ohne medizinischen Anlass oder ohne therapeutischen Bezug
- Bildschirmarbeitsplatzbrillen, höhenverstellbare Schreibtische, ergonomische Stühle. Die fallen nicht unter § 3 Nr. 34 EStG — sind aber häufig im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse ohnehin nicht als Arbeitslohn zu versteuern.
- Nicht zertifizierte Kurse, die keinem strukturierten BGF-Prozess zugeordnet sind
- Schutzimpfungen — die laufen nach Auffassung der Finanzverwaltung als Leistung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, nicht über § 3 Nr. 34
Die Faustregel: Wenn die Krankenkasse eine Maßnahme bezuschussen würde, ist sie meistens auch nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Ist es eher ein Lifestyle-Benefit wie eine Fitnessstudio-Flat, müssen Sie eine andere Schiene suchen.
Das BFH-Urteil VI R 24/21: Wo der Freibetrag endet
Im November 2023 hat der Bundesfinanzhof eine Entscheidung getroffen, die für viele Unternehmen mit Gesundheitstagen unangenehme Konsequenzen hatte — und die jeder kennen sollte, der ein BGM-Wochenende plant.
Der Sachverhalt: Eine Arbeitgeberin organisierte regelmäßige Gesundheitstage. Drei Tage, freitags bis sonntags, mit zertifizierten Trainern. Auf dem Programm Nordic Walking, Rückenschule, progressive Muskelentspannung, Ernährungskurse. Die Mitarbeitenden waren in einem Hotel beziehungsweise Ferienzentrum untergebracht. Die Arbeitgeberin behandelte das gesamte Paket — Kurs, Übernachtung, Verpflegung — als steuerfreien Arbeitslohn nach § 3 Nr. 34 EStG.
Das Finanzamt sah das anders. Lohnsteueraußenprüfung, Nachforderung über 35.000 Euro plus Soli und Kirchensteuer. Das Finanzgericht Thüringen gab zunächst der Arbeitgeberin recht — die Gesundheitstage seien eine einheitliche Maßnahme.
Der BFH hat die Vorinstanz aufgehoben. Sein Urteil vom 23.11.2023 (Az. VI R 24/21) sagt klar:
Mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei.
Begründung in Kurzform: Übernachtung und Verpflegung verbessern weder den allgemeinen Gesundheitszustand noch fördern sie die Gesundheit. Sie sind separat zu betrachten — und damit als geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig. Auch die Argumentation der einheitlichen Maßnahme hat der BFH nicht akzeptiert. Jede Zuwendung wird einzeln geprüft.
Praxiskonsequenz für 2026: Wer einen mehrtägigen Gesundheits-Workshop plant, muss Kursinhalte und Hotel/Verpflegung sauber trennen. Der Kursanteil bleibt nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Hotel und Catering werden als Arbeitslohn behandelt — oder müssen über die Kasse überwiegend eigenbetriebliches Interesse laufen, was im Einzelfall nachzuweisen ist.
Halbtages- und Tagesformate ohne Übernachtung haben dieses Problem nicht. Auch das ist ein Punkt, an dem sich BGM-Konzepte unterscheiden — wir kommen gleich darauf zurück.
Beispielrechnungen: Was 10, 50 oder 250 Mitarbeitende bringen
Die Theorie ist klar. Jetzt die Zahlen. Die folgenden Rechnungen sind vereinfacht — sie zeigen, was theoretisch möglich ist, wenn der Arbeitgeber den Freibetrag voll ausschöpft. In der Praxis liegen die durchschnittlichen Pro-Kopf-Investitionen oft niedriger.
Szenario 1: Kleinbetrieb mit 10 Mitarbeitenden
Maximale steuerfreie Investition: 10 × 600 Euro = 6.000 Euro pro Jahr.
Das reicht für ein gscheites BGM-Programm: zwei zertifizierte Stressmanagement-Halbtage im Jahr (rund 3.000 Euro), eine Inhouse-Schulung zu nervensystem-orientierter Pausenstruktur (1.500 Euro), und ein Restbudget für individuelle Präventionskurse, die Mitarbeitende selbst auswählen können — etwa Rückenschule oder Ernährungsberatung über die Krankenkasse.
Steuerersparnis im Vergleich zu einem regulären Bonus: Bei einem durchschnittlichen Lohnsteuersatz von 30 % plus Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil rund 21 %) ergibt sich eine Belastungsdifferenz von etwa 50 % — auf 6.000 Euro Investition rund 3.000 Euro Ersparnis pro Jahr gegenüber einer regulären Lohnerhöhung.
Szenario 2: Mittelstand mit 50 Mitarbeitenden
Maximale steuerfreie Investition: 50 × 600 Euro = 30.000 Euro pro Jahr.
Hier wird es strategisch. 30.000 Euro pro Jahr sind die Grundlage für ein strukturiertes Gesundheitsförderungsprogramm: vier Tagesformate mit unterschiedlichen Schwerpunkten (Stressmanagement, Bewegung, Ernährung, Schlaf), ein Steuerkreis mit externer Begleitung, Mitarbeitendenbefragung — und genug Reserve für individuelle Präventionskurse für Beschäftigte mit besonderem Bedarf.
Steuerersparnis: bei 30.000 Euro Investition rund 15.000 Euro pro Jahr gegenüber regulärer Lohnzahlung. In Summe also 30.000 Euro echtes Gesundheitsbudget bei Bruttoaufwand von 30.000 Euro — statt rund 60.000 Euro Bruttobedarf für die gleiche Nettowirkung über reguläre Vergütung.
Szenario 3: Größerer Mittelstand mit 250 Mitarbeitenden
Maximale steuerfreie Investition: 250 × 600 Euro = 150.000 Euro pro Jahr.
Bei dieser Größenordnung wird BGM zum Strukturprojekt — und die Steuerfreiheit zum entscheidenden Hebel. 150.000 Euro reichen für ein mehrjähriges Programm mit Schwerpunkt-Wellen: Stressmanagement im ersten Jahr, körperbasierte Resilienz im zweiten, gesunde Führung im dritten. Plus laufende Einzelangebote, die Mitarbeitende selbst auswählen.
Steuerersparnis: rund 75.000 Euro pro Jahr im Vergleich zur regulären Vergütung. Über drei Jahre: 225.000 Euro. Das ist Geld, das ohne § 3 Nr. 34 EStG schlicht nicht im BGM-Topf landen würde.
Wichtig: Die Beispielrechnungen unterstellen volle Ausschöpfung des Freibetrags und einen vereinfachten Steuersatz. In der Praxis hängen die exakten Werte von der individuellen Lohnsteuerklasse, vom SV-Status und vom konkreten Kurspreis ab. Vor größeren Investitionen empfiehlt sich eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt nach § 42e EStG. Damit haben Sie Rechtssicherheit — und wenn die Lohnsteueraußenprüfung kommt, einen schwarz-auf-weißen Vorab-Bescheid in der Hand.
Zertifizierung — der Stolperstein, der alles entscheidet
Hier scheitern die meisten Steuerbefreiungs-Versuche in der Praxis. Nicht am Geld, nicht am Konzept — am Zertifikat.
Eine Maßnahme zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention ist nach § 3 Nr. 34 EStG nur dann steuerfrei, wenn sie nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V zertifiziert ist. Die Zertifizierung erfolgt zentral über die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP), die von den gesetzlichen Krankenkassen beauftragt ist und vom Dienstleister Team Gesundheit GmbH betrieben wird.
Was muss konkret vorliegen?
- Eine Kurs-ID der ZPP für jeden zertifizierten Präventionskurs
- Eine Teilnahmebescheinigung für jede teilnehmende Person, vom Kursleiter unterschrieben, mit Kurstitel und Kurs-Identifikationsnummer
- Bei nicht-zertifizierten Maßnahmen im Rahmen eines BGF-Prozesses: ein strukturiertes Konzept mit Bedarfsanalyse, Zielgruppendefinition, Methodik und Auswertung — orientiert am Leitfaden Prävention
Die Unterlagen wandern in die Lohnunterlagen und werden mindestens für die Dauer der Aufbewahrungsfristen archiviert. Bei der nächsten Lohnsteueraußenprüfung will der Prüfer genau das sehen.
Praktischer Tipp: Lassen Sie sich vom BGM-Anbieter vor Vertragsabschluss die ZPP-Kurs-ID schriftlich bestätigen. Wer Ihnen das nicht geben kann, hat entweder kein zertifiziertes Angebot — oder ein Problem mit der Dokumentation. Beides kostet Sie später bei der Prüfung.
Wie STRESSWISE-Formate steuerlich passen
Ich sage es offen — die Steuer ist für uns kein Verkaufsargument, sondern ein Hygienefaktor. Wenn ein BGM-Format inhaltlich nichts taugt, ist die Zertifizierung kein Ersatz. Aber wenn das Inhaltliche stimmt, sollte das Steuerliche auch sauber sein.
Unsere Formate sind körperbasierte In-Person-Programme zur Nervensystemkompetenz. Inhaltlich sind sie multimodales Stressmanagement im Sinne des § 20 Abs. 5 SGB V — also genau das Handlungsfeld, das der GKV-Spitzenverband im Leitfaden Prävention für die Stressbewältigung vorsieht. Damit sind sie über § 20 / 20b SGB V zertifizierungsfähig.
Drei Punkte, an denen sich die Eignung für § 3 Nr. 34 EStG konkret festmacht:
- Inhaltlich: Multimodales Stressmanagement, kombiniert mit körperorientierten Methoden (Atemarbeit, Polyvagal-fundierte Selbstregulation, Embodiment). Das ist anerkanntes BGF-Handlungsfeld — kein Wellness-Theater.
- Strukturell: Tages- und Halbtagesformate ohne Übernachtung. Kein BFH-Problem mit Hotel und Verpflegung. Was als Kursleistung in Rechnung steht, bleibt steuerfrei.
- Prozessual: Wir arbeiten mit Bedarfsanalyse, Steuerkreis-Begleitung und Auswertung — also dem strukturierten Gesundheitsförderungsprozess, den der Leitfaden Prävention auch für nicht-zertifizierungspflichtige Maßnahmen vorsieht.
Eine ausführlichere Übersicht zu konkreten Formaten und Wirkebenen finden Sie in unserer Übersicht zu BGM-Maßnahmen über Obstkörbe und Rückenschulen hinaus. Wer wissen will, wie sich solche Formate in einen vollständigen BGM-Prozess einfügen, schaut in unseren 7-Schritte-Leitfaden zur BGM-Einführung.
Kombinierbar mit anderen Vergünstigungen
§ 3 Nr. 34 EStG ist nicht das einzige steuerliche Instrument für Mitarbeiterbenefits. Wer das Gesamtpaket sauber sortiert, kann Maßnahmen kombinieren — und so deutlich mehr ins Netto bringen als über einen einzelnen Hebel.
- 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Monatlich 50 Euro pro Mitarbeitendem für Sachzuwendungen — typischerweise genutzt für Tankgutscheine, Essensgutscheine oder Firmenfitness-Mitgliedschaften, die eben nicht unter § 3 Nr. 34 fallen. Keine Doppelnutzung mit § 3 Nr. 34 für dieselbe Leistung — aber problemlos parallel mit unterschiedlichen Maßnahmen.
- Leistungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Höhenverstellbare Schreibtische, ergonomische Stühle, Bildschirmarbeitsplatzbrillen, der betriebseigene Fitnessraum — alles nicht über § 3 Nr. 34 steuerfrei, aber ohnehin nicht als Arbeitslohn zu erfassen, wenn das Interesse des Arbeitgebers überwiegt. Im Zweifel: Anrufungsauskunft.
- Krankenkassen-Zuschüsse. Wenn die Krankenkasse einen zertifizierten Präventionskurs bezuschusst, ist nur der vom Arbeitgeber getragene Restbetrag im Sinne des § 3 Nr. 34 EStG relevant. Doppelförderung ist ausgeschlossen — aber die Kombination senkt die Eigenkosten des Unternehmens spürbar.
- 50-Prozent-Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung. Manche Krankenkassen bieten direkte Bezuschussungen für strukturierte BGM-Prozesse an. Diese laufen separat — der Freibetrag bleibt voll erhalten.
Wichtig zu verstehen: Der Freibetrag ist personenbezogen, nicht poolbar. Wenn von 50 Mitarbeitenden nur 30 ein BGM-Angebot nutzen, können Sie nicht den ungenutzten Anteil der 20 anderen umverteilen. Jeder Kopf hat seine 600 Euro — was nicht abgerufen wird, verfällt steuerlich.
Eine breitere strategische Einordnung der verschiedenen BGM-Hebel — Steuerrecht, Krankenkassenförderung, Arbeitsschutz, Mitwirkung — finden Sie in unserem Pillar-Artikel „Was ist BGM? Der Hamburger Praxisleitfaden“.
Praxis-Checkliste für die Buchhaltung
Damit am Ende kein Nachforderungsbescheid auf dem Tisch liegt, sollte die Lohnbuchhaltung folgende Punkte abhaken — pro BGM-Maßnahme, pro Mitarbeitendem, pro Kalenderjahr:
- Ist die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht — keine Gehaltsumwandlung, keine Anrechnung?
- Liegt eine ZPP-Zertifizierung oder die Einbindung in einen strukturierten BGF-Prozess vor?
- Ist die Teilnahmebescheinigung (mit Kurs-ID, Kursleiter-Unterschrift) in den Lohnunterlagen?
- Sind Kurskosten und etwaige Nebenkosten (Hotel, Verpflegung, Reise) in der Rechnung sauber getrennt — oder bei Pauschalrechnungen mit dem Anbieter aufgesplittet?
- Wird der Jahreshöchstbetrag von 600 Euro pro Mitarbeiter und Kalenderjahr eingehalten — oder wird der überschießende Teil korrekt versteuert?
- Bei Zuschüssen über die Krankenkasse: Wurde der bereits gezahlte Zuschuss angerechnet?
- Liegt für Grenzfälle eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG vor?
Die Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen liegt in der Regel bei sechs Jahren — bei steuerlich relevanten Belegen häufig zehn. Für die Praxis: Lieber einmal zu viel ablegen als beim Prüfer mit leeren Händen dastehen.
Wer sich für die wirtschaftliche Wirkung von BGM grundsätzlich interessiert — also nicht nur für die Steuermechanik, sondern für den tatsächlichen Effekt auf Fehlzeiten und Produktivität — findet das in unserem Beitrag zum BGM ROI. Und wer die rechtliche Grundlage breiter sortieren will (Pflicht, Freiwilligkeit, Förderung), findet das in unserer Übersicht zur BGM-Pflicht für Arbeitgeber 2026.
Häufig gestellte Fragen
Was ist § 3 Nr. 34 EStG genau?
§ 3 Nr. 34 EStG ist eine Steuerbefreiungsvorschrift im Einkommensteuergesetz. Sie regelt, dass Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben — sofern sie zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden und den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen.
Ist die 600-Euro-Grenze ein Freibetrag oder eine Freigrenze?
Ein Freibetrag. Wird der Betrag überschritten, ist nur der übersteigende Teil steuer- und sozialversicherungspflichtig — nicht die gesamte Zuwendung. Bei 700 Euro Investition bleiben also 600 Euro steuerfrei, nur 100 Euro werden zu Arbeitslohn.
Fällt eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft unter § 3 Nr. 34 EStG?
Nein. Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios und Sportvereine — auch über Plattformen wie Urban Sports Club, EGYM Wellpass oder Hansefit — gelten steuerlich als geldwerter Vorteil und sind grundsätzlich steuer- und sozialabgabenpflichtig. Sie können aber innerhalb der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 EStG steuerfrei bleiben.
Sind Hotel und Verpflegung bei mehrtägigen Gesundheitstagen steuerfrei?
In der Regel nein. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 23.11.2023 (VI R 24/21) entschieden, dass Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen, die mit Präventionsmaßnahmen zusammenhängen, nicht unter § 3 Nr. 34 EStG fallen. Sie sind als geldwerter Vorteil zu versteuern. Tages- und Halbtagesformate ohne Übernachtung umgehen dieses Problem.
Können Geschäftsführer und Minijobber den Freibetrag nutzen?
Ja. Die Steuerbefreiung gilt für alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne — also für Voll- und Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte (Minijobber), GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer. Bei einem Arbeitgeberwechsel im Jahr kann der Freibetrag bei jedem Arbeitgeber in voller Höhe genutzt werden.
Was bedeutet „zertifiziert nach § 20 SGB V“ konkret?
Der Anbieter muss seinen Präventionskurs bei der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifizieren lassen. Die ZPP wird vom GKV-Spitzenverband beauftragt und prüft Kurse auf inhaltliche, methodische und qualifikatorische Kriterien des Leitfadens Prävention. Erfolgreiche Zertifizierung führt zu einer Kurs-ID, die für die Steuerfreiheit nachweispflichtig ist.
Was ist eine Anrufungsauskunft — und wann lohnt sie sich?
Eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ist eine verbindliche Vorab-Auskunft des Betriebsstättenfinanzamts zu einem konkreten lohnsteuerlichen Sachverhalt. Sie schafft Rechtssicherheit und Haftungsfreiheit. Empfehlenswert vor allem bei größeren BGM-Investitionen, Mischformaten oder Grenzfällen, in denen die steuerliche Behandlung nicht eindeutig ist.
Ist die Steuerfreiheit auch bei Entgeltumwandlung möglich?
Nein. § 3 Nr. 34 EStG verlangt ausdrücklich, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Eine Gehaltsumwandlung — also der Verzicht auf einen Teil des Arbeitslohns zugunsten einer Gesundheitsleistung — ist ausgeschlossen. Auch eine Anrechnung auf bestehende Gehaltsbestandteile ist nicht zulässig.
STRESSWISE impulse: Steuerfrei einsteigen, körperbasiert wirken
Unser Halbtagesformat STRESSWISE impulse ist als multimodales Stressmanagement konzipiert — inhaltlich passend zu § 20 Abs. 5 SGB V, ohne Übernachtungsproblem nach BFH VI R 24/21, mit klar strukturiertem Ablauf und Praxisbezug zum Arbeitsalltag.
Eine Übersicht aller Formate — impulse, intensive, leadership, integrity — finden Sie auf unserer Formate-Seite. Im Gespräch klären wir gern, welches Format für Ihre Belegschaftsgröße und Ihr Steuerbudget passt.
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